Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Oktober 2025

Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese regeln klar und transparent die Rahmenbedingungen unserer Zusammenarbeit – von Angebot und Vertragsschluss über Lieferung, Eigentumsvorbehalt und Gewährleistung bis hin zur Haftung.

1. Geltungsbereich

1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen der etecs Energietechnik Services GmbH ('etecs'). Die AGB gelten auch für künftige Lieferungen und Dienstleistungen, selbst, wenn sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet sind.

1.2. Vertragsgrundlage der Geschäftsbeziehung zwischen etecs und dem Auftraggeber ('AG') sind (i) das schriftliche Angebot von etecs ('Angebot'), (ii) eine allfällige schriftliche Einzelvereinbarung (z.B. Servicevertrag); (iii) diese AGB (sämtliche nachfolgend 'Vertrag' oder 'Vertragsgrundlage'). Im Falle von Widersprüchen oder Abweichungen gelten diese Dokumente in der angegebenen Reihenfolge.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, etecs stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Angebote von etecs sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2 Ein Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebotes ('Bestellung') des AG oder tatsächliche Aufnahme der angebotenen Leistung durch etecs zustande.

3. Pläne und Unterlagen

3.1 Alle technischen Unterlagen, Pläne und Produktdokumentationen, die von etecs übermittelt werden, verbleiben im geistigen Eigentum von etecs. Jegliche Weitergabe, Veröffentlichung oder sonstige Verwertung, auch von Teilen davon, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zulässig.

3.2 Nicht verwendete Unterlagen sind auf Verlangen der etecs an etecs zurückzugeben. Dies gilt insbesondere bei nicht zu Stande kommen des Vertrages.

4. Mitwirkungspflichten des AG

4.1 Der AG verpflichtet sich, alle zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Voraussetzungen auf eigene Kosten rechtzeitig zu schaffen. Dies umfasst insbesondere:

  • Freien Zugang zur Baustelle
  • Bereitstellung von Plänen, Genehmigungen und Informationen
  • Versorgung mit Baustrom und Wasser
  • Ungehinderte Zufahrtsmöglichkeiten für Geräte und Material

4.2 Verzögerungen infolge fehlender Mitwirkung des AGs verlängern vereinbarte Fristen entsprechend und berechtigen zur Anpassung der Vergütung gemäß Punkt 5.2.

5. Preise, Zahlungen und Rechnungen

5.1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und gelten ab Werk exklusive Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung und Transport.

5.2. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes. Sollte sich die Kostensituation ändern, unter denen das Angebot erstellt wurde, behält sich etecs das Recht vor, die Preise während der Vertragslaufzeit jederzeit entsprechend anzupassen.

5.3. Wenn im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages Gebühren, Steuer, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben werden, sind diese vom AG zu bezahlen.

5.4. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Betrag auf dem Konto der etecs eingeht.

5.5. Kommt der AG mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ('Zahlungsverzug'), so hat der AG alle daraus entstehenden Kosten zu bezahlen. Darüber hinaus hat der AG Verzugszinsen in Höhe von 12% der Rechnungssumme zu bezahlen.

5.6. etecs ist bei Zahlungsverzug des AG unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zudem berechtigt, sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit sofort vom AG einzufordern, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zur Bezahlung der in Verzug geratenen Zahlungen aufzuschieben und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

5.7. Zahlungen des AG werden auch bei anderslautender Widmung des AG zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf Kapital angerechnet, wobei die Anrechnung immer auf das älteste Kapital erfolgt.

5.8. Mahnspesen in Höhe von € 40 und die Kosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Intervention, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, gehen zu Lasten des AG.

5.9. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

6. Lieferfrist, Lieferverzögerung

6.1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Lieferfrist im Werk der etecs zur Abholung durch den AG bereitgestellt wird. etecs wird die Bereitstellung des Liefergegenstands zur Abholung dem AG zeitgerecht im Vorhinein unter Angabe des Abholdatums anzeigen ('Abholdatum'). Das Abholdatum gilt als der vereinbarte Lieferzeitpunkt.

6.2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von etecs liegen, zurückzuführen, so gilt die Lieferfrist als entsprechend verlängert. etecs wird dem AG den Eintritt und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6.3. Teillieferungen und entsprechende Teilrechnungen sind zulässig.

7. Erfüllungsort und Gefahrenübergang

7.1. Erfüllungsort ist der Firmensitz von etecs, oder bei direkter Lieferung der Aufstellungsort. Die Gefahr geht in jedem Fall mit Bereitstellung des Liefergegenstands zur Abholung am Erfüllungsort auf den AG über ('Ex Works') und zwar auch dann, wenn etecs noch andere Leistungen, z. B. den Transport oder die Anlieferung und Aufstellung des Liefergegenstands organisiert hat. Verladung, Transport und Aufstellung erfolgen in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des AG.

7.2. Der AG darf die Annahme des Liefergegenstands bei Vorliegen eines geringfügigen oder für seine Interessen unerheblichen oder auf einem ihm zurechenbaren Umstand beruhenden Mangels nicht verweigern.

7.3. Nimmt der AG die Lieferung nicht an, gerät er in Annahmeverzug. Die Lieferung der etecs gilt in diesem Fall als erbracht und etecs ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des AG einzulagern. Daraus resultierende Lagerkosten sind der etecs umgehend zu ersetzen. etecs ist bei Annahmeverzug unbeschadet ihrer sonstigen Rechte nach eigenem Ermessen auch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Der Liefergegenstand bleibt im Eigentum der etecs (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller den AG treffenden Pflichten, insbesondere bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten und etecs eine schriftliche Fertigstellungsanzeige an den AG übermittelt hat.

8.2. Der AG ist ohne vorherige Zustimmung von etecs nicht berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern oder in Betrieb zu nehmen.

8.3. Der AG tritt die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche bei Schadenseintritt unwiderruflich an etecs ab.

8.5. Der AG ist verpflichtet, diese Abtretungen in seinen Büchern zu vermerken. Auf Verlangen von etecs hat der AG (i) etecs die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben, (ii) etecs alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und (iii) dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung an etecs zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der AG verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von etecs hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.

8.6. Die Verpfändung und die Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind nicht zulässig.

9. Höhere Gewalt

9.1 Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände – z. B. Pandemien, Material- oder Energieengpässe, behördliche Eingriffe, Transportverzögerungen – entbinden den Auftragnehmer für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Erfüllung seiner Verpflichtungen.

9.2 Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

10. Gewährleistung und Haftung

10.1. etecs leistet Gewähr, dass der Liefergegenstand im vereinbarten Übergabezeitpunkt den in der Produktbeschreibung vereinbarten Spezifikationen entspricht. Darüber hinaus werden von etecs keine Eigenschaften des Liefergegenstands zugesichert. Jede Haftung von etecs – aus welchem Rechtsgrund auch immer für über die vereinbarten Spezifikationen hinausgehen Eigenschaften sowie gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften ist ausgeschlossen.

10.2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Fremdeinwirkung, unsachgemäße Nutzung, fehlerhafte Unterlagen des Auftraggebers oder höhere Gewalt verursacht wurden.

10.3. Mängel sind vom AG unverzüglich, längstens binnen einer Woche schriftlich zu melden. Die Gefahr des Zugangs des Mangels an etecs trägt der AG.

10.4. Sollten Mängel gemäß Punkt 8.1 nicht gemeldet werden verliert der AG auch Ansprüche auf Schadenersatz wegen Mangelfolgeschäden.

10.5. Wir der Mangel fristgerecht gemeldet, obliegt es etecs den Mangel entweder durch Verbesserung, Austausch, Reparatur oder Preisminderung oder einer Kombination dieser zu beheben. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche.

10.6. Wenn der AG innerhalb der Gewährleistungsfrist selbst einen Mangel behebt, kommt etecs für die dadurch entstandenen Kosten nur dann auf, wenn etecs dieser Behebung durch den AG schriftlich zugestimmt hat.

10.7. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des AG sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen.

10.8. Von der Haftung ausgeschlossen sind jedenfalls (aber nicht nur) solche Mängel und Schäden, die aus nicht von etecs durchgeführter Anordnung oder Montage, ungenügender Einrichtung oder Kalibration, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, der Produktbeschreibung oder der Bedienungsanleitung, mangelhafter Wartung, nachlässiger oder unrichtiger Benützung oder Benutzung durch nicht qualifiziertes Personal, außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegenden Umständen, der Verwendung ungeeigneter Proben oder Eingriffen in den oder Veränderungen des Liefergegenstands nach Übergabe entstehen.

10.9. etecs haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen oder gebrauchsbedingte Abnutzung zurückzuführen sind. etecs haftet nicht für Anlagen oder Teile, die einem normalen Verschleiß unterliegen.

10.10. Der AG hat stets zu beweisen, dass der Mangel im Übergabezeitpunkt vorhanden war.

10.11. Die Bestimmungen dieses Vertragspunkts gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel oder Schäden aus anderen Rechtsgründen.

11. Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss

11.1. Die Haftung von etecs für Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

11.2. Die Beweislast für Fahrlässigkeit oder Vorsatz trägt der AG.

11.3. etecs haftet nicht für entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Folgeschäden, mit der Ausnahme von Personenschäden, Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

11.4. Die Ersatzpflicht von etecs ist pro Schadensfall mit der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von etecs begrenzt. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist auf Verlangen des AG jederzeit nachzuweisen. Diese Haftungshöchstgrenze gilt insgesamt auch bei mehreren geschädigten Parteien. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens ist ausgeschlossen.

11.5. Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

12. Verjährung

12.1. Sofern im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, verjähren – vorbehaltlich Punkt 10.2. - alle Ansprüche des AG - aus welchen Rechtsgründen auch immer - innerhalb von 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

12.2. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Schadenersatzansprüche verjähren spätestens drei Jahre nach Eintritt des Schadens.

13. Softwarenutzung

13.1. Soweit im Liefergegenstand Software enthalten ist, wird dem AG ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die Software zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstands zu nutzen. Jede darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere auch eine Vervielfältigung, Überarbeitung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung der Software, insbesondere auch auf einem anderen System ist, untersagt. Der AG verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von etecs zu verändern.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1. Alle Rechtsbeziehungen zwischen etecs und dem AG gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen IPRG, der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung) und der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsabkommens.

14.2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen von etecs wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der etecs vereinbart.

15. Verschwiegenheit

15.1 Der AG sowie etecs werden alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung und deren Abwicklung gegenseitig erhalten, vertraulich behandeln und Dritten nicht zugänglich machen.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Der AG wird für Lieferungen von etecs einen mit der Sachlage vertrauten und bevollmächtigten Ansprechpartner für etecs benennen, der im Fall von Rückfragen verbindliche Auskünfte und Aufträge für den Kunden erteilen kann.

16.2. Sollte einzelne Bestimmung des Vertrags inkl. dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. etecs und der AG verpflichten sich die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung in diesem Fall durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt.

16.3. Die Anpassung, Wandlung oder Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums, Wegfall oder Änderung der Geschäftsgrundlage, des Nichteintritts von Erwartungen, laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte), der Umstandsklausel des § 936 ABGB oder aus anderen Gründen, wie etwa Schadenersatz, ist ausgeschlossen.

16.4. Forderungen des AG können nicht gegen die Ansprüche der etecs aufgerechnet werden, außer es handelt sich um Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt oder von etecs schriftlich anerkannt wurden.

16.5. Der AG ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag, insbesondere die Forderung auf Lieferung des Liefergegenstands an Dritte abzutreten.

16.6. etecs behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern.